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Freibeträge – für was und warum?

Die Einkommensteuer ist die Form der Besteuerung, die die gleiche steuerliche Erfassung für alle Steuerpflichtigen bewirken soll.

Flankiert durch das steuerfreie Mindesteinkommen und den Pfändungsfreibetrag nach § 850 ZPO soll bewirkt werden, dass alle Steuerpflichtigen das gleiche Recht auf gleiche Besteuerung in Anspruch nehmen können.

 

Freibeträge gibt es in unterschiedlicher Form für alle steuer- und beitragspflichtigen Bürger. Nicht allein nur für Gewerbetreibende wegen der vermehrt anfallenden Steuerarten, sondern auch für alle übrigen Bürger, für die dieser Bedarf zum Beispiel bei Pfändung besteht, damit in jedem denkbaren Einzelfall die Bedürfnisse für das nicht pfändbare Einkommen richtig erfasst werden.

 

Beispiel: Ermittlung des pfändungsfreien Mindestbetrags nach § 850 ZPO.

 

Nahezu von Beginn an seiner intensiven und umfangreichen Studien betreffend die Problematik der fehlenden oder unzureichenden  Freibeträge bei der Durchführung der Besteuerung und Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Gewerbetreibenden war sich der Verfasser sicher, dass ihm eines Tages Bescheide eines Mandanten vorliegen würden, bei denen die geforderten Steuern und Beiträge das  insgesamt erzielte Einkommen übersteigen.

 

Am 05. September 2016 trat das Vorhergesehene ein.

Zum Bescheid des Finanzamts Mannheim für noch zu entrichtende Umsatzsteuer lag ihm ein Bescheid der Krankenkasse des Mandanten vor, der das befürchtete Ergebnis bestätigte. Am Ende steht ein negatives Einkommen von ca. 300,00 Euro. Siehe auch "Der Fall Basirat".

Was dazu führt, dass der Bürger hier "quasi" ohne jegliches Einkommen Steuern und Beiträge für Einkommen bringen soll, nur weil er schon Bürger dieses Landes ist. Und vielleicht nur vergessen hat, vor her zu sterben, um nicht in den Genuss dieser ganz offensichtlich "besonders sozialen Besteuerung" kommen zu müssen.

Man muss sich das wirklich mal Buchstabe für Buchstabe auf der Zunge zergehen lassen.

Damit sollte eigentlich jeder Leser verstanden haben, welche negativen Auswirkungen fehlende oder unzureichende Freibeträge zur Regulierung der Besteuerung haben können. Mangelhafte, unzureichende oder völlig fehlende Freibeträge können nicht das Ergebnis der Arbeit der Regierung in einem Land sein, die das Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates für sich in Anspruch nimmt.

 

Wie überhaupt kommt es zu so einer Situation?

 

Um das besser verstehen zu können, muss man sich erst mal Gedanken darüber machen, welche Abgaben ein Bürger in diesem Land überhaupt haben kann. Im nachfolgenden Beispiel wird ein gewerblich tätiger Arbeitnehmer mit einem Selbständigen verglichen.

Grundgedanke der Einkommensbesteuerung war mal der, dass alle Bürger nach der Entrichtung aller weiteren Steuern und Abgaben bei gleicher Höhe des Einkommens mit Einkommensteuer in gleicher Höhe belegt werden.

Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber bei Selbständigen die weiterhin anfallenden Steuern und Abgaben mit Freibeträgen versehen, um bei der Einkommensbesteuerung dann tatsächlich von gleichen Bedingungen ausgehen zu können.

 

                      Gewerblicher tätige Arbeitnehmer                 Selbständige

                      Lohnsteuer                                                        Einkommensteuer

                      Sozialabgaben – Anteil Arbeitnehmer            Krankenversicherung

                                                                                                  Pflegeversicherung

                                                                                                  Rentenversicherung der Handwerker

                                                                                                  Umsatzsteuer

                                                                                                  Gewerbesteuer

                                                                                                  Pflichtbeitrag IHK oder HWK

                                                                                                  Ausbildungsumlage(Bau)                                                                                                               Fremdenverkehrsabgabe(Gastronomie)                                                                                                        und weitere gewerbespezifische Abgaben                                                                                           

 

Es lässt sich hier schon leicht erkennen, dass unterschiedliche Einkommensarten, nämlich Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei gleichem Bruttoeinkommen nach erfolgter Besteuerung und der Abführung weiterer Abgaben nicht zum gleichen Einkommen führen können. Der Selbständige muss zudem bei gleich hohem Bruttolohn 2-3 mal so lang arbeiten wie ein gewerblich tätiger Arbeitnehmer, um die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten und weiterer Abgaben überhaupt erfüllen zu können.

 

Die Grundbedürfnisse eines Bürgers sollen durch das steuerliche Mindesteinkommen, durch Leistungen des Staates nach SGB II (Hartz IV) und durch den Pfändungsfreibetrag nach § 850 ZPI sicher gestellt werden. Diese Beträge sind annähernd gleich hoch. Sie belaufen sich bei einer vierköpfigen Familie auf ca. 25.000,00 Euro jährlich.

 

 

Innerhalb dieses Wertes wird keine Einkommensteuer erhoben, und es kann nicht gepfändet werden. Soweit das selbst erzielte Einkommen nicht ausreicht, haben laut Gesetz alle Bürger Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Ausschlüsse bestimmter Gesellschaftsschichten oder auch nur von Teilen davon vom Bezug dieser Leistungen kennen diese Gesetze nicht.

 

Soweit lässt sich nachvollziehen, dass „das - ganz allgemein betrachtet - Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates auch tatsächlich stattfindet und funktioniert. Kein Politiker käme auch jemals auf den Einfall, daran negative Änderungen in Form von Kürzung von Leistungen vornehmen zu wollen, weil ihn das Wählerstimmen kosten würde. Und das vermutlich nicht wenige.

Andernfalls dürfte völlig zu Recht eine Verletzung von Grundrechten bemängelt werden. Und zwar in einer Form, wie es sie in Deutschland zuletzt vor dem 08. Mai 1945 gab. Zudem hat ja Frau Merkel in ihrer Regierungserklärung zu Beginn der laufenden Legislaturperiode erklärt, dieser Staat handle nach sozialstaatlichen Prinzipien. Darüber wird noch sehr oft zu sprechen sein.

Im nächsten Schritt werden die Freibeträge der Gewerbetreibenden betrachtet.

 

                      SOKA-Bau ohne Hartz IV-Bescheid                                                                           0,00 Euro

                      Freibetrag IHK/Handwerkskammer (Neu: nur mit Hartz IV-Bescheid auf Antrag 0,00 Euro)      

                      ohne Hartz IV- Bescheid                                                                                     5.000,00 Euro

                      Kleinunternehmerregelung Umsatzbesteuerung § 19 UStG                        17.500,00 Euro

                      Freibetrag Gewerbesteuer                                                                               24.500,00 Euro

 

Welche Korrekturen bei der Besteuerung des Einkommens sollen denn solche "Freibeträge" bewirken können, bei denen schon allein bei einer vierköpfigen Familie der Anspruch auf Leistungen nach SGB II höher ist?

Die Pfändung nicht mehr greifen kann, weil den Bürgern das Geld, das sie unbedingt zum Leben brauchen, eigentlich nicht gepfändet werden kann.

Und das steuerliche Mindesteinkommen so ausgestaltet ist, dass im Bereich des Pfändungsfreibetrags nach § 850 ZP keine Besteuerung mehr erfolgt. Weil das Geld, das die Bürger unbedingt zum Leben brauchen, nicht besteuert wird, nicht mit Beiträgen und Abgaben ausgefüllt ist, und nicht gepfändet werden darf.

 

​Bei Gewerbetreibenden ist das „ein bisschen anders“.

In einer Grafik dargestellt sieht das - Stand 2017 - dann bei einer vierköpfigen Familie so aus:

 

Hinsichtlich der von der Sozialkasse des Bauhauptgewerbes erhobenen Ausbildungsumlage haben sich am 03.11.2016 Änderungen ergeben. Bitte rufen Sie dazu unter Projekt 4 die Seite "Härtefallregelung wird zum Härtefall" auf.

Es werden also bei Gewerbetreibenden Steuern, Beiträge und Abgaben in die Bereiche des steuerlichen Mindesteinkommens, den Bezug von Leistungen nach SGB II und dem Pfändungsfreibetrag nach § 850 ZPO hinein erhoben, weil es der Gesetzgeber so will, oder nicht besser kann.

 

 

Vermutlich hat man sich da seitens des Gesetzgebers nicht einmal Gedanken über die physische und psychische Belastung gemacht, denen sich das eigene Personal wegen ständiger Konflikte mit dem eigenen Gewissen und den Konflikten mit den Menschenrechten permanent ausgesetzt sieht.

 

Denn die Dienstverpflichtung der Beamten und öffentlich Bediensteten fordert uneingeschränkte Loyalität und gewissenhafte, vollständige Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn.

Auch volkswirtschaftlich sinnvolle Kritik oder Kritik betreffend das Kriterium der sozialen Gleichstellung wird da nicht gerne gesehen.

 

Der Verfasser aber betrachtet die Veranlagung von Steuern, Beiträgen und sonstigen Abgaben bei Gewerbetreibenden hinein in die Bereiche des steuerlichen Mindesteinkommens, den Leistungen nach SGB Ii und den Pfändungsfreibetrag nach § 850 ZPO als die vorsätzliche und ständige Verletzung von Menschenrechten in einem demokratischen Land, dessen Regierung in ihrer Regierungserklärung das Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates erklärt hat.

Aus Sicht der Gewerbetreibenden alles Lug und Betrug halt.

 

Die deutsche Politik wandelt hier somit auf den Spuren ihrer eigenen radikalen Vergangenheit.

Leider.

Welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden, damit Gewerbetreibende im Bereich des steuerlichen Mindesteinkommens, dem Bezug von Leistungen nach SGB II und dem Pfändungsfreibetrag nach § 850 ZPO mit allen anderen Bundesbürgern gleich gestellt werden?

 

Hier wäre zunächst einmal die eindeutige und endgültige Klärung von Grundsätzlichem notwendig.

 

Kann es laut Grundgesetz überhaupt möglich sein, dass der Anspruch von Gewerbetreibenden auf ein steuerliches Mindesteinkommen ein anderer ist als der der übrigen Bevölkerung.

Antwort:      Nein. Weil ein anderes steuerliches Mindesteinkommen für Gewerbetreibende zur Verletzung von Artikel 3 des Grundgesetzes -  Gleichstellungsprinzip, Diskriminierungsverbot -führen würde.

 

Kann es laut Grundgesetz überhaupt möglich sein, dass der Anspruch von Gewerbetreibenden auf Leistungen nach SGB II ein anderer ist als der der übrigen Bevölkerung.

Antwort:      Nein. Weil andere Leistungen nach SGB II für Gewerbetreibende zur Verletzung von Artikel 3 des Grundgesetzes -  Gleichstellungsprinzip, Diskriminierungsverbot - führen würde.

 

Kann es laut Grundgesetz überhaupt möglich sein, dass der Anspruch von Gewerbetreibenden auf den Pfändungsfreibetrag nach § 850 ZPO ein anderer ist als der der übrigen Bevölkerung.

Antwort:      Nein. Weil ein anderer Pfändungsfreibetrag nach § 850 ZPO für Gewerbetreibende zur Verletzung von Artikel 3 des Grundgesetzes -  Gleichstellungsprinzip, Diskriminierungsverbot -führen würde.

 

Wie aber kommt nun der Gesetzgeber auf den Einfall, dass abweichend von den genannten Kriterien bei Gewerbetreibenden die Veranlagung, Erhebung und Vollstreckung von Steuern, Beiträgen und sonstigen Abgaben anders zu handhaben seien als beim ganzen Rest der Bevölkerung?

 

 

Und bei den von diesem Einfall Betroffenen mitunter der Eindruck entsteht, über ihn würden Heerscharen von Amts- und Krankenkassendieben herfallen?

 

 

Da der Gesetzgeber es ganz offensichtlich übersehen oder schlicht und einfach zufällig oder nicht zufällig vergessen hat, zur Behebung von Mängeln aus der unzureichenden Anpassung von Freibeträgen neben dem steuerlichen Mindesteinkommen auch gleich ein umsatzsteuerliches, gewerbesteuerliches, und körperschaftssteuerliches Mindesteinkommen einzuführen, sieht sich vor allem die Finanzverwaltung als Ergebnis treuer und gewissenhafter Erfüllung ihr obliegender Dienstpflichten veranlasst, bei Gewerbetreibenden auch Sozialgeld zu pfänden.

 

 

Was wohl als der soziale Supergau verstanden werden darf in einem Land, dessen Regierung sich in ihrer Regierungserklärung dem „Handeln nach sozialstaatlichen Prinzipien verschrieben hat.

 

Obwohl mindestens mal bei diesem Thema nichts von sozial zu sehen ist.

 

Lügenmärchen halt.

 

 

Kann es laut Grundgesetz überhaupt möglich sein, dass bei dem Betrag an Geld, das einem Gewerbetreibenden laut Gesetz als Sozialgeld zur Verfügung stehen muss, von einer anderen Betrag ausgegangen werden kann oder darf, als beim gesamten Rest der Bevölkerung?

 

Antwort:      Nein. Weil ein höherer oder niedrigerer Betrag an Sozialleistungen für Gewerbetreibende zur Verletzung von Artikel 3 des Grundgesetzes -  Gleichstellungsprinzip, Diskriminierungsverbot - führen würde.

 

Gewerbetreibenden muss also bei Bedarf jederzeit die gleiche Menge an Sozialleistungen zur Verfügung stehen wie dem Rest der Bevölkerung auch.

 

Durch die Veranlagung, Erhebung und Vollstreckung von Steuern, Beiträgen und sonstigen Abgaben bei Gewerbetreibenden und Selbständigen in den Bereich des Sozialgeldes hinein tritt aber genau der Zustand ein, dass diesen Menschen weniger als das zusteht, worauf der Rest der gesamten Bevölkerung einen Anspruch laut Grundgesetz hat.

 

 

Weil der Gewerbetreibende in den Augen von Gesetzgebung und Verwaltung nicht als Privatmensch existiert.

 

Damit aber werden Rechte nach dem Grundgesetz(Artikel 3 - Gleichstellung) und Menschenrechte verletzt.

 

 

Weder hat es in den vergangenen 67 Jahren Wahlkampfprogramme mit dem erklärten Ziel der Diskriminierung einzelner Teile der Gesellschaft durch die im deutschen Bundestag vertretenen Parteien gegeben, noch hat die Gesellschaft wissentlich jemals einen Auftrag zum Ausschluss von Grund- und Menschenrechten für einen Teil der Bevölkerung erteilt. Für ein derartiges Programm, das von seinen Ansätzen her durchaus mit dem Umgang der Nationalsozialisten mit der jüdischen Bevölkerung verglichen werden kann, wäre auch nie eine Zustimmung erteilt worden. Es ist ja auch nie Bestandteil einer Beschlussfassung im deutschen Bundestag gewesen.

 

 

Durch die jahrzehntelang praktizierte, unterlassene Anpassung von Freibeträgen an die Entwicklung des allgemeinen Preisindex, wie sie das Bundesverfassungsgericht 2015 beim Kindergeld von der Bundesregierung ausdrücklich verlangt hat, ist dieser Zustand quasi hinter dem Rücken der Gesellschaft stillschweigend hergestellt worden.

 

Stellen wir uns mal vor, es gäbe tatsächlich umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Mindesteinkommen. Müssen oder können die dann mit niedrigeren Freibeträgen ausgestattet sein als das steuerliche Mindesteinkommen, das die Einkommensteuer betrifft?

Kann das laut Grundgesetz überhaupt möglich sein?

Antwort:      Nein. Weil niedrigere Beträge durch die erhobenen Steuern, Beiträge und Abgaben zu weniger Sozialgeld im gerade laufenden Kalendermonat führen, als dem Rest der Bevölkerung für genau den gleichen Zeitraum zusteht, und somit zur Verletzung von Artikel 3 des Grundgesetzes -  Gleichstellungsprinzip, Diskriminierungsverbot - führen.

 

Denn die Betrachtung der Sozialleistungen in Form von Geld, das den Leistungsbeziehern laut Gesetz zur Verfügung stehen muss, ist im minimalsten, kürzesten Fall immer auf den gerade laufenden Kalendermonat bezogen.

 

Die aber können nicht rückwirkend beantragt werden. Sondern nur für kommende Zeiträume.

 

Umsatzsteuer und Gewerbesteuer haben eine Eigenschaft gemeinsam – bei der Berechnung von Leistungen nach SGB II  werden beide Steuerarten, soweit sie tatsächlich entrichtet wurden, als Betriebsausgaben anerkannt.  Nicht entrichtete Umsatzsteuer und nicht entrichtete Gewerbesteuer werden als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach SGB II angerechnet.

 

Und genau an diesem Punkt kommen wir zum nächsten Problem. Treibt das Finanzamt bei den Empfängern von Leistungen nach SGB II fällig gestellte Umsatzsteuer bei, dann ist die bei den angerechneten Einnahmen laut SGB Teil des Einkommens von Leistungsbeziehern, das die Bezieher bereits vereinnahmt haben, und das ihnen bei den zu gewährenden Leistungen abgezogen wird.

 

Was also laut Sozialgesetzbuch Einkommen sein soll, ist laut Steuerrecht eine vom gewerbetreibenden Bürger zu erfüllende Pflicht von Abgaben in Form von Steuern, die er zu erfüllen hat.

 

Das kann so nie funktionieren. Weil sich hier die Abgabenordnung des Steuerrechts und das SGB II unzulässig überschneiden, und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des jeweils anderen Rechtskreises(Steuerrecht, Sozialrecht) einschränken oder grundsätzlich ausschliessen..

Womit aus dem Blickwinkel des von der jeweiligen Einschränkung oder vom Ausschluss betroffenen Rechtskreises automatisch der Zustand der Verfassungswidrigkeit bewirkt wird.

 

Wird nun nach der Erstellung von Bescheiden oder Abrechnungen in das Sozialgeld hinein vollstreckt, tritt mit der Pfändung genau der Zustand ein, dass die Gesellschaft in mindestens zwei Klassen Bezieher von Leistungen nach SGB II aufgespalten wird. Und die Betroffenen im günstigsten Fall nicht genau den gleichen Betrag an Sozialgeld zur Verfügung haben. Im ungünstigeren Fall werden sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen, an Schuldnerportalen(„Denunziantenportalen“) gelistet, und/oder es erfolgt eine Gewerbeuntersagung. Natürlich mit weiteren Gebühren, die dann wieder Kanonenfutter für weitere Beitreibung und Eintragungen in Schuldnerportalen sind.

 

Und immer kreisen die hier Geier…….

Auslöser dieses Zustands ist die Tatsache, dass die Anpassung und Abstimmung von Gesetzen, die diesen Teil der Bevölkerung betreffen, unterlassen wurde, um möglichst unauffällig viel sozialen Müll und Dreck zu erzeugen.

Da dieser Zustand weitgehend nur eine zahlenmäßige Minderheit der deutschen Bevölkerung betrifft, ist das öffentliche Interesse dafür recht gering. Und wird natürlich auch möglichst gering gehalten. Durch die Erfindung von immer neuen Vorschriften und Pflichten zur Erfüllung. Vielleicht auch, um die Betroffenen davon abzuhalten, sich mal Gedanken über mögliche Ursachen zu machen...

Dank der Unstimmigkeit der Gesetze. Ob gewollt oder nur versehentlich, ob wissentlich oder unwissentlich, spielt keine Rolle mehr. Denn unsere gewählten Volksvertreter werden dafür bezahlt, dass sie für das Volk arbeiten. Und nicht dafür, dass sie bezahlten Pfusch abliefern, und gleichzeitig sozialen Müll und Dreck erzeugen.

 

Für die davon Betroffenen eine Art „Quadratur des Kreises“. Auf der Grundlage von gesetzlichem Pfusch. Und das in einem Land, das so betrachtet eher einer Bananenrepublik gleicht, und in dessen letzter Regierungserklärung das „Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates steht".

 

Schöne Worte. Miese Tatsachen. 

Nicht einmal für eine „Arbeitsleistung in Form einer durchschnittlichen Qualität und Güte“ hat es hier beim Gesetzgeber gereicht.

 

Und dann wundern sich unsere gewählten Volksvertreter, die unter Berücksichtigung dieser Tatsachen dann wohl doch mehr gewählten Volksbetrügern gleichen, warum die Menschen in diesem Land zunehmend unzufrieden sind, und die AfD wählen. Den Verfasser als Anhänger von Basisdemokratie wundert das schon lange nicht mehr. Er sieht die Zustände mit Grausen.

 

Das Retten von Elefanten in Afrika scheint für unsere gewählten Volksvertreter wichtiger zu sein. Damit lässt sich Wählerstimmen sammeln…..

 

Vielleicht sollten wir im Zusammenhang mit der nächsten Wahl unsere gewählten Volksvertreter in Richtung Afrika ausbürgern. Damit sie sich "vor Ort" noch viel intensiver um die Rettung der Elefanten dort kümmern, und das "Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates" besser erfüllen können.

Was den hier beschriebenen Bereich betrifft, funktioniert in Deutschland mindestens mal bis jetzt nur wenig bis gar nichts.

Ganz zum Schluss dieser Seite noch eine Frage an die Leser: "Was haben Hartz IV und Kindergeld gemeinsam"?

Auf jeden Fall mal die Fürsorge von Regierung und Bundesverfassungsgericht dahingehend, dass das Kindergeld und Hartz IV immer genau den geldwerten Betrag in der aktuell gültigen Höhe haben muss, der gerade Gesetz ist. Damit auf gar keinen Fall das Sozialgeld gekürzt wird, bekommen alle Bezieher von Leistungen nach SGB II einen Schein, der bei Vorlage bei der GEZ dazu führt, dass parallel zum Leistungszeitraum des gewährten Leistungsbezugs kein Rundfunkbeiträge erhoben werden. Und damit dem Leistungsempfänger das Sozialgeld in voller geldwerter Höhe zusteht.

Weil das sonst Wählerstimmen kosten würde.

Gewerbetreibende und Selbständige aber haben diesen Anspruch bei Steuern, Beiträgen und sonstigen Abgaben nicht. Von der in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichstellung aller Bürger vor dem Gesetz ist hier nichts zu sehen, Rechtsstand hier ist durch die jahre- und jahrzehntelang unterlassene Anpassung von Freibeträgen an die Entwicklung des allgemeinen Lebenshaltungskostenindex mittlerweile der 8. Mai 1945.....

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